Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 59a

§ 59a – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

Kurz erklärt

  • Die Gebühr im Umsetzungsverfahren wird festgelegt.
  • Die Gebühr hängt vom Gesamtwert der Ansprüche ab.
  • Ansprüche sind die Forderungen, die im Verfahren behandelt werden.
  • Das Verfahren bezieht sich auf das Verbraucherrecht.
  • Es geht um die Durchsetzung von Verbraucherrechten.