Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 59a
§ 59a – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.
Kurz erklärt
- Die Gebühr im Umsetzungsverfahren wird festgelegt.
- Die Gebühr hängt vom Gesamtwert der Ansprüche ab.
- Ansprüche sind die Forderungen, die im Verfahren behandelt werden.
- Das Verfahren bezieht sich auf das Verbraucherrecht.
- Es geht um die Durchsetzung von Verbraucherrechten.